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Pflege & Einrichtungen

Förderung für Klimaanlagen im Pflegeheim: Programme 2026/2027

3 Min. Lesezeit

Nordrhein-Westfalen und Hessen fördern ab 2027 Klimaanlagen in Pflegeeinrichtungen. Was die Programme abdecken, was nicht – und warum Sie vor der Bewilligung nichts bestellen sollten.

Gemeinschaftsraum im Seniorenheim mit Klimagerät an der Wand

Kurz gesagt: Ein bundesweites Förderprogramm speziell für Klimaanlagen in Pflegeheimen gibt es nicht. Neu sind zwei Landesprogramme ab 2027: Nordrhein-Westfalen will fest installierte Klimageräte in der stationären Pflege fördern, Hessen mobile und kompakte, fest installierte Klimaanlagen in Pflegeeinrichtungen und Kitas. Das Bundesprogramm AnpaSo fördert vor allem naturbasierte Maßnahmen. Daneben bleibt die Refinanzierung über Investitionskosten.

Die Programme im Überblick

Programm Was gefördert wird Höhe Stand
Nordrhein-Westfalen, Pflege geeignete fest installierte Klimageräte, Kühldecken und -segel; mobile Geräte nur ausnahmsweise; Installation förderfähig 50 Mio. € für die Pflege (Gesamtpaket 286,6 Mio. €, 2027–2030) angekündigt 04.09.2026, unter Haushaltsvorbehalt, Richtlinie folgt
Hessen, „Hitzehilfe für Hessen“ Anschaffung mobiler und kompakter, fest installierter Klimaanlagen für Pflegeeinrichtungen und Kitas geplant bis 85 % der Anschaffungskosten, max. 5.000 € je Einrichtung bzw. Standort; 3,3 Mio. € pro Jahr ab 2027 angekündigt 03.09.2026, Verfahren in Vorbereitung
Bund, AnpaSo Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen, vorrangig naturbasierte Maßnahmen (z. B. Gründächer, Entsiegelung) je nach Förderschwerpunkt Förderfenster 01.10.–30.11.2026 nur für Anschlussprojekte; ab 2027 überarbeitete Richtlinie

Nordrhein-Westfalen: Programm für die stationäre Pflege

Das Gesundheitsministerium NRW hat am 4. September 2026 drei Förderprogramme für den Hitzeschutz mit zusammen 286,6 Mio. € vorgestellt. Für die Pflege sind 50 Mio. € vorgesehen. Gefördert werden laut Ministerium „geeignete fest installierte Klimageräte, Kühldecken oder -segel“, mobile Klimageräte nur als Ausnahme – und auch die Installation ist förderfähig. Die Mittel stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers. Die Förderrichtlinie mit Antragsweg und technischen Anforderungen war bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.

Hessen: „Hitzehilfe für Hessen“

Das hessische Umweltministerium stellt ab 2027 jährlich 3,3 Mio. €, über drei Jahre rund 10 Mio. €, bereit. Antragsberechtigt sind stationäre Pflegeeinrichtungen (Seniorenheime) und Kitas in privater, freigemeinnütziger oder kommunaler Trägerschaft. Laut FAQ des Ministeriums vom 3. September 2026:

  • Gefördert wird die Anschaffung mobiler sowie kompakter, fest installierter Klimaanlagen für besonders hitzebelastete Räume – Ziel sind „Kälteinseln“ in Gemeinschaftsräumen.
  • Vorgesehen sind bis zu 85 % der Anschaffungskosten je Klimaanlage, höchstens 5.000 € je Einrichtung; mehrere Standorte werden einzeln betrachtet.
  • Einbau, Installation und bauliche Arbeiten sind nicht förderfähig.
  • Die Klimaanlage darf nicht vor dem Förderbescheid angeschafft werden. Bereits bestellte Geräte werden nicht nachträglich gefördert.
  • Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist ausgeschlossen.
  • Die technischen Anforderungen werden noch erarbeitet; ganze Gebäudeklimatisierungen sind ausgeschlossen.

Bund: AnpaSo – Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen

Das Bundesumweltministerium fördert über die ZUG Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen. Das Förderfenster 2026 (1. Oktober bis 30. November) steht nur Einrichtungen offen, die bereits in einem früheren Aufruf (2020, 2023 oder 2024) eine Förderung für ein Klimaanpassungskonzept oder eine Einstiegsberatung erhalten haben. Gefördert werden vorrangig naturbasierte Maßnahmen wie Gründächer, Bepflanzung oder Entsiegelung. Ab 2027 soll es eine überarbeitete Förderrichtlinie geben; im Klima- und Transformationsfonds sind dafür und für weitere Anpassungsmaßnahmen mindestens 40 Mio. € vorgesehen, vorbehaltlich des Bundeshaushalts.

Finanzierung über Investitionskosten

Ohne Förderprogramm bleibt der Weg über die Investitionskosten. Nach § 82 SGB XI können Pflegeeinrichtungen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, gesondert berechnen – bei öffentlich geförderten Einrichtungen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Entscheidend ist, dass die Investition als „betriebsnotwendig“ anerkannt wird. Die Kosten tragen dann die Bewohnerinnen und Bewohner über den Investitionskostenanteil. Wie das im Einzelnen gehandhabt wird, unterscheidet sich je nach Land; sprechen Sie die zuständige Behörde früh an. Manche Träger finanzieren Anlagen außerdem über Leasing.

So gehen Sie vor

  1. Bedarf belegen: Raumtemperaturen der letzten Saison, Zimmerliste mit Lage und Größe, besonders gefährdete Bewohner.
  2. Angebot einholen, nicht bestellen: Viele Programme verbieten den Beginn vor der Bewilligung – in Hessen ausdrücklich.
  3. Technische Unterlagen sammeln: Datenblatt, Energielabel, Maße, Kältemittel und Montagebeschreibung je Gerät.
  4. Richtlinie abwarten und prüfen: Welche Geräte, welche Räume, welche Kosten sind förderfähig?
  5. Antrag stellen, Bescheid abwarten, dann bestellen.

Wir erstellen Ihnen ein Projektangebot je Zimmer mit allen Datenblättern, das Sie für Antrag, Träger oder Behörde nutzen können. Ob ein bestimmtes Gerät förderfähig ist, entscheidet allein die jeweilige Förderstelle. Zur Projektanfrage: Klimaanlage für Pflegeheime.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Angaben zu Förderprogrammen und Vorschriften ohne Gewähr – maßgeblich sind die jeweiligen Originaltexte.

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